

Hier gibts die neuesten Nachrichten über Hartz 4
6,50 Euro SPD-Mindeststundenlohn ist Verdummung am Volk
26. April 2007,
Bei den Verhandlungen von Union und SPD habe Arbeitsminister Franz Müntefering vorgeschlagen, als unterste Schwelle das Arbeitslosengeld II plus 25 Prozent festzulegen, hieß es am Donnerstag aus der Koalition. Dies laufe auf einen Stundenlohn von etwa 6,50 Euro für Alleinstehende hinaus. Die SPD wolle dies bei der geplanten Definition der Sittenwidrigkeit als Untergrenze festlegen. Um dies in realen Zahlen zu verdeutlichen heißt dies, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer bei einer 160 Stunden Monatsleistung eine Bruttoentgelt von 1040 Euro Brutto erwirtschaftet hat. Dies ergibt, nach den aktuellen Abzügen für Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Kirchensteuer, einen Nettobezug von 802.89 Euro für 2007.Aus diesem Erwerbseinkommen kann im Falle von Arbeitslosigkeit ein Anspruch von ca. 110,- Euro pro Woche Arbeitslosengeld I geltend gemacht werden, was wiederum bedeutet, dass ergänzende ALG II Leistungen (Hartz IV) unvermeidlich sind.
Erstaunlich:
Diese Regelung des Mindestlohnes mit - Arbeitslosengeld II plus 25 Prozent - verdeutlicht, wie man entgegen früherer Behauptungen über die Leistungsbezugshöhe für Singles, alle vorangegangene Vergleichszahlen ihre Bedeutung verloren haben.
Wir erinnern uns:
Eine allein stehende Person müsste einen Bruttolohn von 1.084 Euro erhalten, um netto mit etwa 830 Euro den gleichen Betrag zur Verfügung zu haben wie ein vergleichbarer Arbeitslosengeld-II-Empfänger. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor.
dazu: die Regierung …
Ein Nettobezug von 802.89 Euro = angeblich 125% ergeben aber 642,31 Euro Leistung nach ALG II (Hartz IV), was wiederum eine pauschalisierte KDU von ca. 297,31 Euro voraussetzt!
Würde die SPD als Grundlage ihrer Berechnung die zuvor genannten 1.084 Euro zu Grunde legen und dem einen Aufschlag von 25 % hinzufügen, dann ergibt dies 1355 Euro Brutto und entspricht einen Stundenlohn bei 160 Stunden /Monat von 8,47 Euro !
Die SPD bietet nach ihren Vorstellungen einen Stundenlohn von 6,50 Euro an, wo hingegen (wie vorab belegt) ein Stundenlohn von mindestens 8,47 Euro den eigenen Vorschlägen real entgegenkommen würde, denn nur Stundenlöhne ab 8,47 Euro würden Arbeitslosengeld II plus 25 Prozent entsprechen .
Die Frage die sich nun stellt, wenn will die SPD für dumm verkaufen?
Datum: 26. Apr 2007 14:24
Hartz IV: Versehentlich zu viel Geld d. Nebenjob
Hartz IV & Nebenjob: Ein Urteil
Zuviel gezahltes Geld durch einen Nebenjob darf behalten werden, wenn der Fehler bei der ARGE- Verwaltung liegt
Einem Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger wurde aus Versehen zu viel Geld ausgezahlt. Dieses Geld muss er nicht zurück erstatten, so urteilte das Sozialgericht in Koblenz. Das Sozialgericht urteilte deshalb so milde, da es sich der Betroffene selbst nicht schuldig gemacht hatte. ALG II Empfänger müssen nur dann das Geld zurück zahlen, wenn sie selbst die Höhe des Nebenjobs nicht korrekt angegeben haben. Hat jedoch die Verwaltung der ARGE trotz Nebenjob die volle Höhe des ALG II Regelsatzes ausgezahlt, obwohl der Betroffene die Höhe des Nebenjobs richtig angeben hat, so können Hartz IV Empfänger das zuviel bezahlte Geld behalten.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann die ARGE rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser im Juli und August einen Nebenjob ausübe. Das Geld muss daraufhin von der ARGE auf die Hartz 4 Bezüge angerechnet werden. Durch einen Verwaltungsfehler wurde dem Leistungsbezieher jedoch 160 Euro zuviel ausgezahlt. Den Fehler bemerkte die ARGE jedoch erst im September und forderte nun das Geld zurück. Der Mann weigerte sich und zog vor das Sozialgericht.
Das Sozialgericht gab dem Mann am vergangenen Mittwoch recht. Nach Meinung des Sozialgerichtes in Koblenz hat die Sicherung des Lebensunterhaltes Priorität. Nur bei grob- fahrlässigem Handeln, bei unsachgemäßen Angaben des ALG II Empfängers oder unvollständigen Angaben müssen zuviel gezahlte Bezüge zurück erstattet werden. (26.04.07- Aktenzeichen: S 11 AS 635/06, Sozialgericht Koblenz)
Datum: 26. Apr 2007 14:24
Tod durch Hartz IV? 20 Jähriger verhungerte!
Tod durch Hartz IV? 20 Jähriger verhungerte!
Hartz IV Sanktionen führten bei einem zwanzig Jahre alten Mann aus Speyer zum Tod.
Ein 20jähriger Mann aus Speyer verstarb an einer Unterversorgung seiner Organe. Dies teilte die Staatsanwaltschaft in Frankenthal mit. Seit mehren Monaten hatte der Mann zu wenig Nahrung zu sich genommen, um seine Körperfunktionen ausreichend zu versorgen. Auch die Mutter des jungen Mannes, die ebenfalls in der Wohnung aufhielt, weißte eine extreme Unterernährung auf. Die Frau befindet sich zur Zeit in einem Krankenhaus und schwebt nach wie vor in Lebensgefahr.
Die Mutter des Verstorbenen gab zu Protokoll, dass beide aus akutem Geldmangel keine Nahrungsmittel kaufen konnten. Vor einiger Zeit haben beide noch Hartz IV erhalten. Die Frau hatte aus Scham schon eine längere Zeit keine Anträge auf Sozialleistungen gestellt. Auch der verstorbene junge Mann hatte kein Arbeitslosengeld mehr erhalten, da dieser Arbeitsangebote und Untersuchungen verweigerte. Daraufhin wurde Hartz IV zur Sanktion durch das Amt eingestellt. Die Mutter des toten Mannes beschrieb ihren Sohn als "depressiv und phlegmatisch". Ein tragisches Einzelschicksal und der traurige Beweis dafür, dass Menschen, die akut psychisch krank sind, durch das Raster der Ämter fallen und wie in diesem Fall sogar an den Folgen der Sanktionen durch die Ämter sterben.
Erwerbslosen Initiativen appellieren an Verantwortliche
Die Hartz 4-Plattform Wiesbaden drückt ihre tief empfundene Anteilnahme zum Tod des 20-Järigen Hartz IV-Berechtigten in Speyer aus und trauert um ein an den gesellschaftlichen Umständen verzweifeltes junges Menschenleben. "Zugleich appellieren wir an alle, die Hartz IV-Sanktionen veranlassen oder ausführen - in Politiker ebenso wie in der Verwaltung -, sich bewusst zu sein, dass sie durch Mittun bei Sanktionen eines derart menschenunwürdigen System auch Mitverantwortung für so entsetzliche Folgen tragen", erklärt Brigitte Vallenthin, Vorsitzende der Initiative.
Das Risiko derart dramatischer Entwicklungen einer menschenverachtenden Gesetzgebung wie Hartz IV ist nach den Erfahrungen der Wiesbadener Gruppe für Betroffene jederzeit auch an jedem anderen Ort in Deutschland möglich - solange dieses Gesetz nicht abgeschafft ist. Vallenthin – um die Jahreswende beratende Begleiterin von Henrico Frank – weiß nur zu genau wovon sie spricht. Von Oktober bis Dezember 2005 hatte das Amt für Soziale Arbeit sie selber erbarmungslos 7 Wochen lang ohne die Möglichkeit zum Lebensmittelkauf hungern lassen. Auch das Gericht, bei dem sie dagegen klagte, war nach drei Wochen nicht bereit, ihre verzweifelte Bitte nach einem eiligen Entscheidungstermin zu beantworten. Es bat lediglich, “von weiteren Anfragen abzusehen” und beraumte erst weitere vier Wochen später einen Termin an.
"Zugleich appellieren wir ebenso eindringlich an alle, die seit Jahresbeginn in Hungerstreik-Drohungen ein Mittel zum Kampf gegen die Hartz IV-Gesetzgebung sehen, von derartigen Überlegungen Abstand zu nehmen", ergänzt die Sprecherin der Hartz4-Plattform. “Kein Missstand in Legislative und Exekutive kann jemals den Einsatz eines Menschenlebens wert sein.” Die Hartz4-Plattform warnt davor, dass die Veröffentlichung derartiger Ankündigungen sogar die Gefahr einschließen könnten, Menschen in verzweifelten Hartz IV-Lebenslagen als Vorbild zur Nachahmung zu dienen. (sm, ddp, h4 18.04.07)
Datum: 26. Apr 2007 14:24
Urteil: Ein-Euro-Jobs können gepfändet werden!
Hartz IV Urteil:
Einnahmen durch die Ein-Euro-Jobs sind nicht sicher und können gepfändet werden
Wenn Arbeitslosengeld II Empfänger eine "Ein-Euro-Job" Maßnahme zugestellt bekommen haben und dabei auch Schulden gegenüber Gläubigern aufweisen, so kann auch das Entgeld, der Ein-Euro-Job Arbeit weg gepfändet werden. Das Landegericht Görlitz urteilte entsprechend und verwies darauf, dass es sich dabei um eine Entschädigung für Mehraufwendungen handelt, die an das Arbeitslosengeld II zwar gekoppelt sei, dennoch aber eine zusätzliche "Einnahmequelle" ist.
Die Mehraufwendung soll lediglich ein Anreiz bieten, um einen Ein-Euro-Job auszuführen. Somit kann die Entschädigung weg gepfändet werden, da es sich nicht um eine zweckgebundene unabtretbare Forderung handelt. Das ALG II bleibt dabei jedoch unangetastet und kann nicht gepfändet oder gekürzt werden. Urteil: Aktenzeichen: 2 T 282/05- Landgericht Görlitz unter Berufung: SGB-II § 16 Abs. 3 S. 2, SGB-I § 54, ZPO § 851 Abs. 1
Datum: 26. Apr 2007 14:24
Hartz IV: Paar mit Baby hat Anspruch auf 3-Zimmer
Ein Paar mit Baby hat Anspruch für eine 3 Zimmer Wohnung.
Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen per einstweiliger Anordnung. Die schwangere Antragstellerin lebte mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls ALG II erhielt, in einer rund 46 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung. Im August 2006 beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine Dreizimmerwohnung mit etwa 66 Quadratmetern Wohnfläche, da ihr Kind im Oktober zur Welt komme und ihre derzeitige Wohnung dann zu klein sei.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dass es für Kinder erst im schulpflichtigen Alter einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer gebe. Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid hatte die Antragstellerin zunächst beim Sozialgericht Braunschweig keinen Erfolg. Die Richter stellten nach einem Hausbesuch fest, dass Kinderbett, Wickeltisch und andere für einen Säugling notwendige Möbelstücke ohne größeren Aufwand in der Zweizimmerwohnung untergebracht werden könnten. Deshalb sei ein Umzug in eine größere Wohnung noch nicht notwendig.
Die Richter am Landessozialgericht hoben den Beschluss der Vorinstanz jedoch auf. Der Umzug sei erforderlich und die neue Wohnung auch nicht zu teuer. So hätten Hilfebedürftige Anspruch auf ein Zimmer für Kinder. Warum es für nicht-schulpflichtige Kinder eine Ausnahme geben solle, habe die zuständige Behörde «nicht ansatzweise» begründet. Außerdem müsse es einleuchten, dass eine Wohnfläche von 46 Quadratmetern nicht für eine dreiköpfige Familie ausreiche. Da die Geburt des Kindes kurz bevor gestanden habe, sei auch die Entscheidung im Eilverfahren per einstweiliger Anordnung gerechtfertigt. Aktenzeichen: L 6 AS 556/06 ER (05.04.07)
Datum: 26. Apr 2007 14:24
Hartz IV: 5000 Euro Strafe für Geschenke
Hartz IV Empfänger dürfen nicht beschenkt werden.
Geschenke, insbesondere Bargeldgeschenke zu Weihnachten, Geburtstagen, Firmungen und Konfirmation können Kürzungen beim Arbeitslosengeld II sowie bei der Sozialhilfe (Sozialgeld) führen. Die Linkspartei hatte eine kleine Anfrage bei der Bundesregierung gestartet, die nun bestätigte, dass auch erhebliche Geldstrafen folgen können, wenn diese "Einkünfte" den Ämtern von den Hartz 4 Empfängern nicht gemeldet werden. Im Wortlaut gab die Bundesregierung zur Antwort: "Geldgeschenke sind den zuständigen Trägern stets anzuzeigen, damit geprüft werden kann, ob der Beschenkte weiterhin hilfebedürftig ist". Auch eine Anzeige wegen "Betrug" kann folgen, wenn man diese Geldgeschenke nicht angebe.
Nicht angerechnet werden Geldgeschenke unter 50 Euro im Jahr, da diese als Bagatell-Fälle angesehen werden. Evangelische und katholische Kirchen hatten in der Vergangenheit gegen diese Praxis protestiert. Die evangelische Landesbischöfin Margot Käßmann sagte: "Die Reichen dürfen ihre Geschenke behalten, die Armen müssen sie abgeben." Käßmann kündigte an, dass die Kirchen eine Aktion starten wolle, um darauf aufmerksam zu machen, dass Kinder aus armen Familien keinerlei Geschenke zu den kirchlichen Festtagen erhalten dürfen, während andere Kinder ganz unbesorgt ihre Geschenke aupacken können.
Ein Ausweg könnte die Vermögensfreigrenze sein
Um einen Ausweg aus diesem Dilema zu erwirken, kann man sich auf die Vermögensfreigrenze für Kinder berufen. So steht jedem Kind ein Freibetrag von 3100 Euro plus 750 Euro für Anschaffungen zu. Dennoch muss auch dies dem Amt gemeldet werden, um einer Strafe oder einer ALG II Sanktion zu entgehen. (gr, 21.04.07)
Hartz IV Kürzung bei Krankenhaus- Aufenthalt
Hartz IV & Krankenhausaufenthalt
Die Arbeitsagenturen kürzen das Arbeitslosengeld II (ALG II), wenn der Betroffene im Krankenhaus verweilt oder zur Kur gefahren ist. Diese "Sanktion wegen Krankheit" ist höchst umstritten
Bei einer Behandlung im Krankenhaus oder bei einem Aufenthalt in einer Kuranstalt müssen ALG II Empfänger diese Behandlung den zuständigen Sozialbehörden melden. Die übliche Praxis zeigt, dass die Arbeitsagenturen das ALG II um 35 Prozent (ca. 100 Euro) kürzen, da die Ämter davon ausgehen, dass der betroffene Patient weniger Ausgaben zum Lebensunterhalt benötigt. Patienten würden ihre Essensmahlzeiten im Krankenhaus oder als Kurgast einnehmen, so müßten sie weniger Geld für den Grundbedarf ausgeben.
Dem widerspricht jedoch die Verbraucherzentrale Thüringen und weist darauf hin, dass verschiedene Sozialgerichte das anders sehen. Die Sozialgerichte gaben den Hartz-IV Betroffenen, die sich gegen die Kürzung wehrten, Recht und begründeten das mit dem Pauschalcharakter des ALG II. Ebenfalls strittig ist die Frage, ob die Krankenhausverpflegung als Einkommen angerechnet werden muss. Das Sozialgericht Mannheim sieht keinen in Geld tauschbaren Marktwert des Krankenhausessens und deshalb auch keinen Grund zur Kürzung des ALG II Regelsatzes bei einem Aufenthalt im Krankenhaus von weniger als 6 Monaten. Ebenfalls zugunsten der Betroffenen urteilten die Sozialgerichte Gotha und Schleswig, während die Sozialgerichte Karlsruhe und Koblenz sowie das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen eine Kürzung rechtfertigten.
Die etwas unübersichtliche Rechtslage wird erst durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes geklärt werden. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland bietet hierbei ihre Hilfe an. (13.05.07)
Hartz IV Ratgeber: Geldgeschenke & ALG II
Konfirmationen, Kommunionen, Firmungen und Jugendweihen: Muss das Geld zum Arbeitslosengeld II angerechnet werden? Ein kleiner Leitfaden:
Dürfen Geldgeschenke bei BezieherInnen von Arbeitslosengeld (ALG) II angerechnet, also die Leistung um die erhaltenen
Geldgeschenke gekürzt werden? Diese Frage war zuletzt in vielen Zeitungen ein großes Thema. Es hat viele ALG-II-Bezieher verunsichert und ihnen die Vorfreude auf die Feier verdorben. Wir möchten hier Entwarnung geben!
Lassen Sie sich nicht verrückt machen, feiern Sie ruhig und "unbekümmert" mit ihren Kindern und unternehmen Sie sonst (fast) nichts.
Die fürs Hartz IV zuständigen Ämter kümmern sich nicht um Geldgeschenke an Ihre Kinder. Zumindest bisher nicht. Das ist unsere Erfahrung aus vielen örtlichen Beratungsstellen für Arbeitslose überall in Deutschland.
Den Fall aus dem Landkreis Rotenburg, der die Zeitungsberichte ausgelöst hat, halten wir für eine seltene Ausnahme: Hier hatte eine Familie Geldgeschenke zur Konfirmation (im letzten Jahr) von rund 1.700 Euro beim Antrag auf ALG II angegeben. Darauf hin war der Familie das ALG II gekürzt worden. Übrigens: Mittlerweile hatte der Widerspruch der Familie Erfolg und sie ihr Geld zurückbekommen!
"Aber was steht den nun genau im Gesetz, falls das Amt auch unsere Geschenke anrechnen will?" Werden sich einige von Ihnen vielleicht fragen.
Geldgeschenke werden NICHT auf das ALG II angerechnet, wenn Sie für einen besonderen Zweck gedacht sind; etwa für den Kauf eines Fahrrads, eines Mofas, eines Computers oder für das Sparen auf den Führerschein usw. Die Geldgeschenke müssen also für etwas Besonderes gedacht sein und nicht für den alltäglichen Lebensunterhalt (Kauf von Lebensmitteln,
Shampoo, Toilettenpapier usw.). Wenn Sie ganz auf der sicheren Seite sein wollen: Lassen Sie sich von den Schenkern kurz schriftlich bestätigen, wofür das Geldgeschenk gedacht ist.
Dann gibt es noch eine zweite Bedingung.
Aber auch die erfüllen die üblichen Geschenke für Kinder: Die Geschenke dürfen die Lage des Kindes nicht so günstig beeinflussen, dass daneben der Bezug von ALG II nicht mehr gerechtfertigt wäre. Mit anderen Worten: Eine Kürzung oder der Wegfall des ALG II sind rechtens, wenn durch die Einnahmen "plötzlich der Wohlstand ausbricht" und das ALG II überflüssig würde. Das ist bei üblichen Geschenken natürlich nicht der Fall. Sondern nur, wenn ein Kind öfter oder gar regelmäßig Geld bekommt, das als zweckbestimmte Geschenke getarnt wird, um weiterhin ALG II beziehen zu können, obwohl man es gar nicht braucht. Diese Ansicht vertritt auch Prof. Dr. Albrecht Brühl im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II (LPK-SGB II, § 11 Rz. 55)
"Gut zu wissen, dass Geldgeschenke im Regelfall kein Problem sind. Muss ich die Geldgeschenke denn trotzdem dem Amt melden?"
Nein. Wir empfehlen: Abwarten und Tee trinken (bzw. mit Ihren Kindern feiern). Sie müssen dem Amt nur die Dinge mitteilen, die fürs ALG II auch erheblich sind. Da zweckbestimmte Geschenke im Regelfall nicht angerechnet werden, sind sie auch nicht erheblich. Zum Abschluss ein Zitat von Heinrich Alt, Vorstand der Bundesagentur für Arbeit: "Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht angerechnet werden müssen."
Hartz IV: Neue Vorschriften zu den Heizkosten
Hartz IV
Neue Verwaltungsvorschrift für den Oberlausitz-Kreis (NOL) bei Übernahme der Heizkosten. Viele ALG II-Empfänger im NOL-Kreis erhielten zum neuen Bewilligungsbescheid folgenden Zusatz:
WICHTIGE HINWEISE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DER HEIZKOSTEN "Ab dem 1.6.2007 gilt für die Kosten der Unterkunft und damit auch für die Heizkostenerstattung für Sie die Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 i. V. m. § 27 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitslose und §29 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Sozialhilfe für den NOL. Mit Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts erhalten Sie für Ihren Brennstoffbedarf (z. B. Heizöl, Gas, Kohle usw.) einen monatlichen Abschlag von 1/12 Ihres tatsächlichen Brennstoffverbrauches, jedoch höchstens des angemessenen Bedarfs gemäß der oben genannten Verwaltungsvorschrift. Der angemessene Bedarf pro Monat wird von der Arge anhand der Personenzahl in der Haushaltsgemeinschaft und der Wohnfläche ermittelt und Ihnen mit der monatlichen Leistung ausgezahlt.
Ein individuell höherer Bedarf kann leider nicht berücksichtigt werden; auch eine Auffüllung mit einem eventuell unter den angemessenen Kosten liegenden Bedarf der anderen Bestandteile der Kosten der Unterkunft (Schuldzinsen, Betriebskosten) ist nicht statthaft. Beachten Sie bitte, dass Sie die monatliche Rate in Höhe von 65,28 EUR für Brennstoffe entsprechend ansparen, damit die finanziellen Mittel bei der nächsten Bestellung zur Verfügung stehen. Sollten Sie dies nicht tun, kann Ihnen die ARGE bei Lieferung der Brennstoffe keine weiteren Heizkosten zahlen.“ Betrifft ein Eigenheim von 86 qm /3 Pers. Tatsächlich anfallende Monatsrate vom Gasversorger: 174,75 EUR - davon werden ab 1.7.07nur noch 65,28 EUR übernommen. Jeder Hausbesitzer, besonders jene, deren Häuser vor 1960 erbaut wurden (und nicht wärmegedämmt sind) weiß, das bei den heutigen Gaspreisen entweder die Heizung ausbleiben muss, oder aber durch Schulden beim Gasversorger, die Zwangsversteigerung droht.
Dazu kommt, das die Hilfeempfänger weder das Wetter noch den Gaspreis beeinflussen können. Obwohl es bei Mietwohnungen ein Limit für KdU und Heizung in € pro Person gibt, wird bei Eigenheimbesitzern deren sonstige KdU gering sind, kein Ermessensspielraum gelassen. Diese skandalöse Vorgehensweise stellt in meinen Augen eine Enteignung aller Betroffenen dar, die der Wirtschaft und der Politik glaubten: "Die eigenen vier Wände sind die sicherste Altersvorsorge". Sicher ist in diesem Land nur der Tod, und der wird bei vielen Hilfeempfängern durch die Machenschaften der Politik und Wirtschaft direkt oder indirekt forciert.
Hartz IV: Warmwasser gehört nicht zum Regelsatz
Warmes Wasser plus ALG II
Warmes Wasser muss nicht von den Unterkunftskosten beglichen werden, sondern als Leistung von der Arge beglichen werden
In einem vorliegenden Fall hatte die ARGE für ein Paar aus Marienburg im Erzgebirge zwar die vollen Mietkosten übernommen, jedoch nicht das Warmwasser beglichen. Die ARGE war der Ansicht, dass eine Pauschale für das Warmwasser abgezogen werden muss. Das Paar erhält Fern- Warmwasser, dass zuzüglich berechnet wird. Das Paar klagte gegen den Abzug einer Pauschale und bekam nun vom Landessozialgericht in Chemnitz Recht.
Das Landessozialgericht Chemnitz beschloss, dass Empfänger von ALG II die Kosten für Warmwasser nicht von den Miet- und Unterkunftskosten begleichen müssen, sondern die Kosten für das Warmwasser extra von der Arge entrichtet werden muss. "Ebenso wie die Heizkosten sind die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen", so die Chemnitzer Sozial- Richter. Anders sei für Hartz IV Empfänger ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert. In den Regelleistungen seien nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie Waschmaschine und Geschirrspüler enthalten
Schon wieder Tod durch Hartz IV
Eine Frau verbrannte, weil sie ihre Stromrechnung nicht bezahlen konnte
Erneut
muss die Frage gestellt werden, ob ein Mensch durch die Folgen von
Hartz IV ums Leben gekommen ist. Am Montagmorgen ist eine 50 jährige Frau
gestorben, weil sie ihre Stromrechnung nicht bezahlen konnte und von
den Stromversorgern gesperrt worden ist. Nach Angaben der Gemeinde
Neumarkt St. Veit hat die Hartz IV Empfängerin seit einem Jahr ohne
Strom in ihrer Wohnung gelebt. Schon im vergangenen Jahr wurde der
Strom von den Energieversorgern abgestellt. Um wenigstens ein wenig
Licht in der Wohnung zu haben, hat die Frau Kerzen entzündet. Nach
Angaben der Polizei hatte die Frau eine Kerze vergessen zu löschen.
Kurz bevor die Feuerwehr eintraf, muss die Frau noch versucht haben,
das Feuer zu löschen. Bei dem Wohnungs- Brand ist die 50 jährige Frau
ums Leben gekommen.
Warum die zuständigen Ämter nicht im
Vorfeld eingegriffen haben und die Frau nicht unterstützten, ist
bislang nicht bekannt. Erst im April diesen Jahres verhungerte in Speyer ein 20 jähriger Mann,
der von den Behörden sanktioniert wurde und daher keine ALG II
Leistungen mehr erhielt. Der Mann lebte mit seiner kranken Mutter
zusammen in einer Wohnung. Die Mutter wurde nach dem Tod ihres Sohnes
ebenfalls in ein Krankenhaus eingeliefert, da auch sie fast verhungert
wäre. Die Mutter des Verstorbenen gab zu Protokoll, dass beide aus
akutem Geldmangel keine Nahrungsmittel kaufen konnten. Aus Scham hatte
die Frau keine weiteren Anträge gestellt. Diese tragischen Fälle ähneln
sich in sofern, da die zuständigen Ämter nicht durch soziale Hilfe
auffielen, sondern durch Nichtstun und Sanktionen. Es ist nicht
auszuschließen, dass es gerade im Winter weitere tragische Fälle geben
wird, die durch Hartz IV verursacht werden.
Hartz IV
Wohnungs- und Hausbesuche bei Hartz IV müssen nicht geduldet werden
Essen.
In einem neuerlichen Urteil hat das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II Empfänger
eine Besichtigung durch das Amt nicht dulden muss. Die Ämter hatten
argumentiert, dass Sozialleistungsempfänger Hausbesuche dulden müssten,
da dies der sogenannten Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch I
(SBG I) unterliegt. Dem ist jedoch nicht so, wie das Gericht (Az.: LSG
NRW L 7 B 284/07 AS ER) dem Kläger bestätigte. Es gäbe auch keine
gesetzliche Grundlage, die Hausbesuche durch Ämter rechtfertigen würde.
Das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen argumentierte, dass Eingriffe
in bürgerliche Grundrechte grundsätzlich durch den Gesetzgeber geregelt
sein müssen. Die Unverletzbarkeit der privaten Wohnung ist durch das
Grundgesetz geregelt (Artikel
13 Abs. 7). Spezielle Mitwirkungspflichten hat die Gesetzgebung vor dem
Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2
Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§
62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht aber um Wohnungen zu durchsuchen.
(24.01.08)
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